Impressum

IMPRESSUM

Allgemeine Geschäftsbedingungen.
1 – Allgemeines

1.1 Allen unseren Lieferungen liegen nachfolgende allgemeine Lieferbedingungen zugrunde. Unsere Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Unsere Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an diesen vorbehaltlos ausführen. Unsere Lieferbedingungen gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Kunden.

1.2 Unsere Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. Dies sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln und mit denen wir in Geschäftsbeziehung treten. Ein Kaufvertragsschluss mit Verbrauchern ist ausgeschlossen. Widerrufsrechte werden durch uns nicht eingeräumt.

1.3 Unsere Kunden haben Ihre Unternehmereigenschaft auf Verlangen nachzuweisen.

1.4 Die Abtretung der Rechte des Kunden aus dem Vertrag ist nicht gestattet.

2 – Vertragsschluss

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche Zusagen durch unsere Vertreter oder sonstige Hilfspersonen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Sondervereinbarungen gelten nur für den jeweiligen Einzelfall, nicht für frühere oder spätere Geschäfte.

2.2 Unsere Angaben zum Lieferungsgegenstand sowie die bildliche Darstellung desselben dienen der Beschreibung und Kennzeichnung der Ware. Sie sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglichen Gebrauch nicht beeinträchtigen.

2.3 Mit der Bestellung der Ware hat der Kunde uns alle zur Lieferung und Rechnungsstellung erforderlichen Daten zu übermitteln (Handelsregisterauszug nicht älter als 3 Monate, Geschäftsadresse, Bankverbindung, Steuernummer und – soweit vorhanden – Umsatzsteueridentifikationsnummer).

2.4 Mit der Bestellung der Ware erklärt der Kunde ein verbindliches Vertragsangebot.

2.5 An eine uns gegenüber abgegebene Bestellung ist der Kunde für die Dauer von zwei Wochen nach Zugang bei uns gebunden. Eine solche Bestellung wird von uns nur durch schriftliche Erklärung (eMail, Fax oder per Brief), durch die Mitteilung unserer Lieferbereitschaft oder durch die Vornahme der Lieferung angenommen; für die Wirksamkeit der Annahmeerklärung ist deren Zugang nicht erforderlich (§ 151BGB).

3 – Preise – Zahlungsbedingungen

3.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise »ab Werk«.

3.2 Unsere Preise verstehen sich ab einem Auftragswert in Höhe von Euro 750 je Lieferadresse in Deutschland frei geliefert bis Rampe ohne Entladung, i.Ü. zuzüglich Liefer- und Versandkosten. Soweit den vereinbarten Preisen unsere Listenpreise zu Grunde liegen und die Lieferung erst vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten unsere bei der Lieferung gültigen Listenpreise. Eine Festpreisabrede ist hiervon unbenommen. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

3.3 Zahlungen für Lieferungen sind gem. getroffener Vereinbarung, ohne nähere Vereinbarung spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Die Zahlung hat so zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstage über den Betrag verfügen können. Die Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Kunde. Wechsel- und Diskontspesen trägt der Kunde. Sie sind sofort fällig und zahlbar.

3.4 Hiervon abweichend werden Neukunden (Kunden, mit denen wir erstmals in geschäftlichen Kontakt treten) u./o. Kunden, deren Gewerbeanmeldung nicht älter als zwei Jahre ist, nur gegen Vorkasse beliefert.

3.5 Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Kunden auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.

4 – Zahlungsverzug

4.1 Kommt der Kunde mit der Zahlung einer Forderung aus der Geschäftsverbindung in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen mindestens in gesetzlicher Höhe zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Kunde ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Im Übrigen sind wir berechtigt, im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden noch nicht fällige Forderungen fällig zu stellen.

4.2 Ein Zahlungsverzug des Kunden verursacht einen weiteren uns zustehenden Anspruch auf pauschale Entschädigung in Höhe von € 40, welcher auf eventuell spätere Rechtsverfolgungskosten angerechnet wird.

4.3 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, so sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung und die Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag.

4.4 Werden uns nachträglich Umstände bekannt, aus denen sich eine wesentliche Vermögensverschlechterung ergibt und wird dadurch unser Zahlungsanspruch gefährdet, sind wir berechtigt, unsere Forderungen insgesamt und unabhängig von der Laufzeit etwa erhaltener Wechsel fällig zu stellen.

4.5 In den Fällen der Nr. 3 und 4 können wir die Einziehungsermächtigung (Ziff. 12.4) widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlung verlangen.

4.6 Die in den Nr. 3 bis 5 genannten Rechtsfolgen kann der Kunde durch ausreichende Sicherheitsleistung in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden.

4.7 Die gesetzlichen Vorschriften über den Zahlungsverzug bleiben unberührt. Für den Fall, dass der Kunde seiner Zahlungspflicht oder Abnahmeverpflichtung nicht entspricht, sind wir nach Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen hierzu berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In diesem Falle sind wir berechtigt, 30 % des vereinbarten Entgelts als Schadensersatz zu fordern, wobei der Nachweis des Schadens nicht erforderlich ist. Dem Kunden steht der Nachweis frei, ein Schaden sei nicht entstanden oder niedriger als die vorgenommene Pauschalierung.

5 – Lieferung, Verzug, Unmöglichkeit

5.1 Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich vereinbart werden, müssen zu ihrer Wirksamkeit schriftlich festgehalten sein. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung behalten wir uns vor. Bei der Zahlart Vorkasse erfolgt die Versendung der Ware erst nach Eingang des vollständigen Kaufpreises und der Versandkosten bei uns.

5.2 Der Kunde kann uns vier Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dieser Mahnung kommen wir in Verzug. Setzt uns der Kunde, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Kunden nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte.

5.3 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

5.4 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Eine vereinbarte Lieferfrist verlängert sich – unbeschadet unserer Rechte aus dem Verzug des Kunden – um den Zeitraum, um den der Kunde mit seinen Obliegenheiten aus dem Vertrag in Verzug ist. Die Lieferzeiten verlängern sich im Übrigen um die Dauer einer Behinderung, die auf Ereignisse höherer Gewalt beruhen.

5.5 Wir haften bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung wird unsere Haftung für den Schadensersatz neben der Leistung auf 0,5 % pro vollendete Woche des Verzugs bis maximal 5 % und für den Schadensersatz statt der Leistung ebenfalls auf 5 % des Wertes der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Käufers sind – auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Käufer berechtigt, Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Anspruch des Käufers auf Schadensersatz neben oder statt der Leistung und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf 5 % des Wertes desjenigen Teils des Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche des Käufers wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

6 – Versand, Gefahrenübergang, Verpackung, Teillieferung

6.1 Wir bestimmen Versandweg und -mittel sowie Spediteur und Frachtführer.

6.2 Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie nach Mahnung auf Kosten u. Gefahr des Kunden nach unserer Wahl zu versenden o. nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen.

6.3 Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich, so sind wir berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Kunde. Dem Kunden wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

6.4 Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des Lieferwerks geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme der Ware, bei allen Geschäften, auch bei franko- und frei-Haus-Lieferungen, auf den Kunden über. Für Versicherungen sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Kunden.

6.5 Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen.

6.6 Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt mit der Folge, Teilzahlung bezüglich der ausgelieferten Ware verlangen zu können.

7 – Fullfillment-Service, Warenrücksendungen

7.1 Wir bieten für unsere Kunden den Direktversand an den Endverbraucher an. Unsere Leistung beinhaltet unter anderem:

– die Lagerung der vom Kunden gekauften Ware bis zum Versand
– Druck der Versanddokumente wie Rechnung, Lieferschein und Adresserstellung
– Bearbeitung von täglichen Liefernachfragen
– Buchhaltung der Einzelrechnungen/ Gutschriften
– Mahnläufe pro Einzelkleinrechnung

Die Versendung der Ware an den Endverbraucher erfolgt im Namen des Kunden gegen Entrichtung einer zusätzlichen Servicegebühr von EURO 1,90/Sendung.

7.2 Im Falle eines durch den Endverbraucher Ihnen gegenüber ausgeübten Widerrufsrechts besteht für uns keine Verpflichtung zur Rücknahme der gelieferten Ware. Wird Ware durch den Endverbraucher an uns zurückgeschickt, so sind wir berechtigt, uns berechnete Rücklieferfrachten, sonstigen Nebenkosten des Rücktransports (Zölle, behördliche Kosten) sowie unsere administrativen Kosten bei der Retourenabwicklung, letztere mit pauschal EUR 8,00/Rücksendung, zu berechnen.

7.3 Die Rücksendung neuwertiger Ware wird allein unter der Voraussetzung akzeptiert, dass die Lieferung nicht länger als vier Wochen zurückliegt und die Ware nicht länger als zwei Wochen beim Endverbraucher verblieben ist. Befindet sich die Ware bei der Wareneingangskontrolle in neuwertigem Zustand, erhält der Kunde nach Bearbeitung der Retoure eine Gutschrift über den Warenwert abzüglich einer Handlingpauschale von 40 %. Beschädigte Ware wird nur dann zurückgenommen, wenn diese durch Zufügung von Ersatzteilen wieder zu einem verkaufsfähigen Produkt aufgewertet werden kann. Unsere Handlingkosten betragen in diesem Fall 70 % des Warenwertes. Dem Kunden wird Gelegenheit zur Stellungnahme über die weitere Abwicklung gegeben. Eine Einschränkung unserer Sachmangelhaftung gemäß Ziffer 9 ist mit dieser Bestimmung nicht verbunden.

8 – Urheberrechte, Nutzungslizenz

8.1 An Kostenvoranschlägen, Warenfotografien, Warenbeschreibungen, Handmustern und anderen Unterlagen behalten wir uns sämtliche Eigentums- oder urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; diese dürfen Dritten nicht ohne unsere Genehmigung zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörende Zeichnungen und andere Unterlagen sind uns, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Zurückbehaltungsrechte des Kunden daran sind ausgeschlossen.

8.2 Gegen eine gesonderte Gebühr kann der Kunde an unseren Warenfotografien, Warenbeschreibungen und sonstigen Texten eine einfache Nutzungslizenz erwerben.

9 – Sachmängelhaftung

9.1 Für Mängel einer von uns gelieferten Ware leisten wir zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt diese Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht jedoch nicht zu.

9.2 Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder Betriebsräume und solcher, die aufgrund chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse entstehen, es sei denn, diese sind nach dem Vertrag Voraussetzung der Benutzung. Dasselbe gilt für seitens des Abnehmers oder Dritter unsachgemäß vorgenommener Änderungen und Instandsetzungsarbeiten an den gelieferten Gegenständen. Unwesentliche, produktionsbedingte oder naturgegebene Abweichungen in Farbe, Form, Aussehen oder Konsistenz sind von der Sachmängelhaftung ausgeschlossen.

9.3 Will der Kunde Schadensersatz statt der Leistung verlangen o. Selbstvornahme durchführen, so ist insoweit ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Kunde, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Lieferungen an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht werden, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung wegen eines Rechts- o. Sachmangels den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich dann auf die Differenz zwischen dem Kaufpreis u. dem Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn die Vertragsverletzung von uns arglistig verursacht ist.

9.4 Die Liefergegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn wir nicht eine schriftlichen Mängelanzeige hinsichtlich offenkundiger Mängel oder anderer Mängel, die bei unverzüglicher, sorgfältiger Untersuchung erkennbar waren, binnen vierzehn Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes oder ansonsten binnen vierzehn Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder in jedem früheren Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, erhalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

9.5 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Kunde uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (Ziffer 4 dieser Bestimmung). Bei gebrauchten Gütern trifft den Kunden die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Sache.

9.6 Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nur, wenn sie als solche ausdrücklich bezeichnet sind.

9.7 Wir sind im Rahmen der Nacherfüllung in keinem Fall zur Neuherstellung des Werkes verpflichtet. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Auftraggeber das Recht zu, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Unberührt bleibt das Recht des Auftraggebers, nach Maßgabe der gesetzlichen und dieser Bedingungen Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

10 – Gesamthaftung

10.1 Wir haften nur in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von uns oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit ein Mangel von uns arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes von uns übernommen wurde. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an anderen Rechtsgütern des Käufers, z.B. Schäden an anderen Sachen, ist jedoch ganz ausgeschlossen. Die Regelungen der Sätze 3 u. 4 dieses Abs. I gelten nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird oder soweit der Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes von uns übernommen wurde.

10.2 Wesentliche Vertragspflichten sind dabei Pflichten, deren Einhaltung für die Erreichbarkeit des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist. So die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung des von wesentlichen Mängeln freien Gegenstandes sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes ermöglichen sollen o. den Schutz von Leib u. Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken soll.

10.3 Die Regelung des vorstehenden Abs. I erstreckt sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gilt auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug u. für Unmöglichkeit bestimmt sich jedoch nach Ziffer 5 dieser Bedingungen.

10.4 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

11 – Transportschäden

11.1 Erkennt der Kunde bei Erhalt der Lieferung Schäden an der Verpackung, hat er bei der Annahme der Ware von dem Transportunternehmer die Beschädigung schriftlich bestätigen zu lassen und uns zu informieren. Es empfiehlt sich, die Schäden an der Verpackung zu fotografieren.

11.2 Eine Einschränkung der Mangelrechte gemäß § 10 ist hiermit nicht verbunden.

12 – Eigentumsvorbehalt

12.1 Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Zahlungsforderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden gegen diesen zustehen. Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, z.B. aus Akzeptantenwechseln, und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche, wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

12.2 Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. Nr. 3 bis 5 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

12.3 Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder hinsichtlich dieser entstehen.

12.4 Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen die Einziehungsermächtigung in den in Ziffer 4.4 genannten Fällen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zur weiteren Abtretung der Forderungen ist der Kunde in keinem Fall berechtigt. Dies gilt auch für Factoringgeschäfte, die dem Kunden auch nicht aufgrund unserer Einziehungsermächtigung gestattet sind.

12.5 Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss der Kunde uns unverzüglich benachrichtigen.

12.6 Übersteigt der realisierbare Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 v.H., sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

13 – Gerichtsstand – Erfüllungsort

Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist Baden-Baden Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Baden-Baden Erfüllungsort. Falls der Kunde nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt, ist Baden-Baden Gerichtsstand. Dies gilt auch, falls Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Kunden im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des internationalen Kaufrechts (UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen.